Am 1. April 2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft.

Damit sollen Verbraucher vertragliche Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmer sollen durch ihre Teilnahme an der Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern und sich positiv von der Konkurrenz abheben können.

Die Regelungen im Überblick:

  • Künftig wird es ein Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geben, denn Verbraucher sollen bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine solche Stelle anrufen können.
  • Die Streitmittler, die für die Unabhängigkeit und Neutralität der Schlichtungsstelle verantwortlich sind, müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.
  • Die Anerkennungsbehörden werden auf die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen achten.

Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und ist über www.verbraucher-schlichter.de zu erreichen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriumsder Justizund für Verbraucherschutz vom 30. März 2016

Mit Urteil vom 23. Februar 2016 (Az.: 1 K 2078/15)

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen.

Dies bedeutet, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die angestellte Klägerin hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte einen Unfall. Die Reparaturkosten für ihr Fahrzeug sowie die entstandenen Behandlungskosten wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte die Klägerin daher im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ abdecke, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten.

Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen. Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. April 2016